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DI 2002 004

Regierungsrat — DI 2002 004

Zg Regierungsrat · 2002-03-06 · Deutsch ZG

Art. 62 Abs. 1 und Art. 79 Abs 1 BVG i.V.m. § 4 lit. j der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 (BGS 846.1). – Ordnungswidrigkeiten: Verhängung einer Ordnungsbusse gegen einen säumigen Stiftungsrat, der trotz mehrmaligen und nachdrücklichen Aufforderungen und unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 79 BVG diverse Unterlagen zur Jahresrechnung sowie betreffend die angeordnete Liquidation der Stiftung infolge Konkurses der Firma nicht einreichte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 62 Abs. 1 und Art. 79 Abs 1 BVG i.V.m. §4 lit. j der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 (BGS 846.1). – Ordnungswidrig- keiten: Verhängung einer Ordnungsbusse gegen einen säumigen Stiftungs- rat, der trotz mehrmaligen und nachdrücklichen Aufforderungen und unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 79 BVG diverse Unterlagen zur Jahresrechnung sowie betreffend die angeordnete Liquidation der Stiftung infolge Konkurses der Firma nicht einreichte. A. Unter dem Namen «Personalfürsorgestiftung der Firma C AG» (nach- folgend «Stiftung») mit Sitz in S besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom

14. Dezem-ber 1981 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR. Die heute gültige Stiftungsurkunde wurde letztmals durch Ver- fügung der Direktion des Innern vom 16. Juni 1986 geändert. Die Stiftung bezweckt die Fürsorge für die Mitarbeiter der Stifterfirma bei Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit bzw. bei ihrem Ableben für ihre Hinterbliebenen. Ferner können bei unverschuldeter Not- lage den im Dienst der Stifterfirma stehenden oder ehemaligen Mitarbeitern sowie ihren Hinterbliebenen Unterstützungen gewährt werden. Gemäss §2 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom

18. August 1998 stehen die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zug unter der Aufsicht der Direktion des Innern, welche die ihr zustehenden Entscheidungsbefugnisse als kantonale Aufsichtsbehörde in der beruflichen Vorsorge durch Verfügung vom 3. Februar 1999 an das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht delegiert hat (§6 Abs. 2 des Geset- zes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnungen pro 1995– 1999, die der Aufsichtsbehörde erst nach mehrmaligem Mahnen und Andro- hung einer Strafanzeige schliesslich im Verlaufe des Jahres 1999 und 2000 sporadisch eingereicht worden waren, verlangte das Amt für berufliche Vor- sorge und Stiftungsaufsicht vom Stiftungsrat genaueren und konkreten Auf- schluss über das weitere Schicksal der Stiftung. Über die Stifterfirma waren nämlich im April 1999 der Konkurs eröffnet und das Verfahren mangels Aktiven durch Verfügung des Konkursrichters vom 26. Mai 1999 geschlossen worden. Dabei war auch eine Darlehensforderung der Stiftung ungedeckt geblieben. Die Stifterfirma ist am 20. Oktober 1999 im Handelsregister des Kantons Zug gelöscht worden. Die eingeforderte Stellungnahme des Stiftungsrates zum weiteren Vorge- hen bzw. zur ordnungsgemässen Liquidation der Stiftung wurde von der Aufsichtsbehörde mehrmals ohne Erfolg angemahnt. Schliesslich fand am

17. August 2000 auf Verlangen der Aufsichtsbehörde mit dem Rechtsvertre- ter des Stiftungsrates eine Aussprache bezüglich des weiteren Schicksals der Stiftung statt. Es wurde vereinbart, dass die Stiftung per 31.Dezember 2000 aufzulösen sei. Sämtliche notwendigen Vorkehrungen sollten bis dahin ge- 278

troffen und die Unterlagen zusammen mit der Jahresrechnung pro 2000 fer- tig gestellt und eingereicht werden, worauf dann die Liquidation ordnungs- gemäss verfügt werden könnte. Diese Stellungnahme bzw. der entsprechen- de Beschluss des Stiftungsrates sowie die für die Liquidation erforderlichen Unterlagen sind bis heute nicht eingereicht worden. Gestützt auf §3 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, alljährlich unverzüglich, jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, die vollständigen Unterlagen zur Berichterstattung bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Nachdem die Stiftung ihrer Pflicht zur frist- gerechten Berichterstattung für das Jahr 2000 nicht nachgekommen war, wurde sie mit Schreiben vom 25. Juli 2001 erstmals gemahnt und aufgefor- dert, die ausstehenden Unterlagen innert Monatsfrist vollständig einzurei- chen. Am 22. August 2001 meldete sich der Rechtsvertreter der Stiftung telefo- nisch beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht und teilte mit, die Jahresrechnung pro 2000 sei mittlerweile erstellt worden und befinde sich bei der Kontrollstelle. Er sagte verbindlich zu, dass die Unterlagen in den folgenden zehn Tagen vollständig eingereicht würden. Als diese Frist unbenutzt abgelaufen war, erfolgte mit Schreiben vom 17. September 2001 die zweite Mahnung an die Adresse der Stiftung, wobei nochmals eine Frist bis am 8.Oktober 2001 eingeräumt wurde. Die Mitglieder des Stiftungsrates und die Kontrollstelle wurden gleichzeitig mittels Kopien orientiert. Am

27. September 2001 verlangte die Stiftung bei der Aufsichtsbehörde telefonisch nochmals ein Berichterstattungsformular, da das ihr zu Beginn des Jahres zugestellte Exemplar offenbar unauffindbar blieb. Die Er- satzausfertigung wurde der Stiftung postwendend zugestellt. Nachdem auch die in der 2. Mahnung angesetzte Frist wiederum erfolglos verstrichen war, sandte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsauf- sicht am 2. November 2001 eine letzte Mahnung an die Stiftung und forder- te die Zustellung der Berichterstattungsunterlagen ultimativ bis spätestens am 9. November 2001. Der Stiftungsrat wurde zudem ausdrücklich und drin- gend darauf hingewiesen, in seiner Funktion als verantwortliches Organ der Stiftung für die umgehende Erledigung der Pendenz besorgt zu sein. Daraufhin reichte der Stiftungsrat mit Schreiben vom 9. November 2001 (Eingang 12. November 2001) die ordnungsgemäss unterzeichnete Jahres- rechnung pro 2000 samt Protokoll und Kontrollstellenbericht ein und teilte mit, das Berichterstattungsformular sowie die schriftliche Stellungnahme betreffend Auflösung der Stiftung (vgl. Bst. C. vorstehend) würden nach- gereicht. Im Anhang zur Jahresrechnung pro 2000 hält der Stiftungsrat übri- gens fest, dass die Stiftung infolge Konkurses der Stifterfirma im Verlaufe des Jahres 2001 aufzulösen sei. 279

Als die vom Stiftungsrat zugesicherten fehlenden Unterlagen auch nach zwei weiteren Monaten noch nicht vorlagen, forderte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht im Sinne eines letzten Entgegenkommens und zwecks Vermeidung von zusätzlichem administrativem Aufwand die Stiftung mit eingeschriebenem Brief vom 11. Januar 2002 nochmals auf, das fehlende Berichterstattungsfomular zur Jahresrechnung pro 2000 sowie die längst fälligen konkreten Vorschläge betreffend die Liquidation der Stiftung unverzüglich einzureichen. Hierzu wurde der Stiftung eine allerletzte Nach- frist bis am 31. Januar 2002 gewährt. Diese Verfügung in Briefform war mit der ausdrücklichen Androhung verbunden, dass bei Nichteinhaltung der First bzw. bei Einreichung unvollständiger Unterlagen eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2‘000.– im Sinne von Art. 79 BVG ausgesprochen werden könne. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 22. Februar 2002 liess der Rechtsvertreter des Stiftungsrates durch sein Sekretariat dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht telefonisch ausrichten, die Unterlagen würden nun definitiv bis spätestens am 1. März 2002 eingereicht sein, doch liegen die verlangten Dokumente bis heute nicht vor. Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, so trifft sie die zur Behebung er- forderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr verschiedene Auf- sichtsmittel zur Verfügung, u.a. das Verhängen von Ordnungsbussen (§4 lit. j der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998). Gemäss Art. 79 BVG wird mi einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2’000.– be- straft, «wer einer Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde trotz Mah- nung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels innert nützlicher Frist nicht nachkommt.» Diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 89 bis Abs. 6 ZGB auf alle Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, bzw. auf deren verantwortliche Organe anwendbar. Laut Art. 6 der geltenden Stiftungsurkunde in der Fassung vom 16. Juni 1986 sind Organe der Stiftung der Stiftungsrat und die Kontrollstelle. Die Verantwortung für die Einreichung der einverlangten Unterlagen liegt somit beim Stiftungsrat als demjenigen Organ, welches die Stiftung nach aussen vertritt (Art. 7 Abs. 2 der Stiftungsurkunde). Die letztmals am 11. Januar 2002 angemahnten und einverlangten Doku- mente (Berichterstattungsformular pro 2000, Unterlagen für die Liquidation) sind einerseits Bestandteile der Jahresrechnung bzw. gehören zur Berichter- stattung und sind, gestützt auf §3 Abs. 1 und 2 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998, spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres bzw. innert der angesetzten oder ver- einbarten Frist vollständig einzureichen. Der Stiftungsrat ist mehreren Mah- 280

nungen nicht nachgekommen, auch nicht derjenigen vom 11. Januar 2002, die mit der ausdrücklichen Strafandrohung von Art. 79 BVG verbunden war. Gegen ihn ist daher androhungsgemäss eine Ordnungsbusse zu verhängen. Diese ist unter Berücksichtigung aller Umstände auf Fr. 500.– festzusetzen. Die amtlichen Verfahrenskosten sind von der Stiftung zu tragen. ABVSA 6. März 2002 Art. 86 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und §4 lit. a der Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 (BGS 846.1). – Umwandlung einer gemischten Vorsorgeeinrichtung in eine klassische Stiftung: Übertra- gung des Vorsorgebereiches einer Stiftung, deren ursprünglicher Zweck sich nicht ausschliesslich auf die berufliche Vorsorge beschränkt, sondern auch weitergehende Elemente enthält, auf eine Vorsorgeeinrichtung und Um- wandlung der Stiftung mittels Neufassung der Stiftungsurkunde in eine klassische Stiftung. A. Unter dem Namen S (nachfolgend «Stiftung») mit Sitz in B besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 8. Januar 1953 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR. Mit Verfügung vom 7. Septem- ber 1987 übernahm die Direktion des Innern die Aufsicht über die Stiftung infolge Sitzverlegung von G nach B und ergänzte gleichzeitig die Stiftungs- urkunde in die heutige gültige Fassung. Die Stiftung bezweckt die Fürsorge für langjährige und verdiente Ange- stellte der Stifterin oder der ihr nahestehenden Unternehmungen sowie de- ren Hinterlassenen. Die Stiftung kann an solche Angestellte und deren Angehörige freiwillige Leistungen gewähren in Form von Renten, Zuschüssen und Abfindungen zur Behebung bestehender und Verhütung zukünftiger Notlagen. Sie kann insbesondere Leistungen ausrichten zur Linderung der wirtschaftlichen Fol- gen des Erwerbsausfalles bei Alter, Tod, Krankheit, Invalidität und Arbeits- losigkeit sowie bei Unterstützungen bieten in jeder anderen Form und zur Beseitigung oder Milderung jeder anderen Notlage. Die Stiftung darf keine Leistungen erbringen, zu denen die angeschlosse- nen Arbeitgeber vertraglich oder gesetzlich verpflichtet sind. B. Gemäss §2 der kantonalen Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 18. August 1998 stehen die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Zug unter der Aufsicht der Direktion des Innern, welche die ihr zustehen- den Entscheidungsbefugnisse als kantonale Aufsichtsbehörde in der berufli- chen Vorsorge durch Verfügung vom 3. Februar 1999 an das kantonale Amt 281